
Das Öffentlichkeitsprinzip in der Stadtverwaltung
Am 1. Oktober 2008 sind das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz sowie die dazugehörige Verordnung in Kraft getreten. Im ganzen Kanton Zürich gilt seither das Öffentlichkeitsprinzip. Nach diesem hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf Zugang zu den Informationen, welche bei Behörden und Verwaltungen vorhanden sind. Ausnahmen sind nur aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses möglich.
Zur Umsetzung dieser neuen Gesetzgebung in der Stadtverwaltung hat der Stadtrat am 1. Oktober 2008 erste Massnahmen beschlossen, welche vor allem die korrekte Bearbeitung von Informationsgesuchen sicherstellen. Insbesondere sind dazu einheitliche Bearbeitungsrichtlinien festgelegt sowie Anlauf- und Bearbeitungsstellen bestimmt worden.
Grundsätzlich können Auskunftsbegehren bei allen sachlich zuständigen Behörden und Verwaltungseinheiten eingegeben werden; zentrale Anlaufstelle für nicht näher lokalisierbare Gesuche ist der Informationsdienst der Stadtkanzlei. Soweit rechtlich zulässig werden die Anfragen formlos, das heisst insbesondere auch elektronisch entgegengenommen und erledigt.
In Bezug auf die Informationstätigkeit der Verwaltung verlangt das Informations- und Datenschutzgesetz eine rasche, umfassende und sachliche Information über Tätigkeiten von allgemeinem Interesse. Dies entspricht bereits der gängigen Praxis in der Stadt Winterthur.
Neben den genannten Sofortmassnahmen sind für die Umsetzung des neuen Rechts in den nächsten Jahren noch verschiedene weitere Schritte nötig. Für die Ausarbeitung dieser mittelfristigen Massnahmen hat der Stadtrat eine Arbeitsgruppe eingesetzt.
Verzeichnis der Informationsbestände
Das Informations- und Datenschutzgesetz schreibt vor, dass jedes öffentliche Organ ein Verzeichnis seiner Informationsbestände und deren Zwecke öffentlich zugänglich macht. Informationsbestände, die Personendaten enthalten, sind zu kennzeichnen.


